Statuten der ISAN

International Society of Anthroposophic Naturopathy (ISAN) Internationale Gesellschaft für Anthroposophische Heilkunde

Statuten, Name, Sitz, Präambel und Zweck der Gesellschaft

 

Name: International Society of Anthroposophic Naturopathy (ISAN)

Sitz: ISAN, Goetheanum, Medizinische Sektion, Dornach/Schweiz

 

Präambel

Mit der Schaffung dieser Statuten sollen die Mitglieder der International Society of Anthroposophic Naturopathy (ISAN) einen Rahmen der Mitarbeit und der Verbindlichkeit erhalten. Hierzu gehören die Anerkennung einer Berufsordnung, eines Berufsbildes und des Leitbildes, welches für die Berufsgruppe im Rahmen der AGAHP in Abstimmung mit der medizinischen Sektion erarbeitet wurde.

 

Kernaufgabe ist die nationale und internationale Bemühung zur Anerkennung und rechtlichen Akzeptanz anthroposophischer Heilkunde. Anthroposophische Heilkundige sind in der Berufsgruppe "Internationale Gesellschaft für Anthroposophische Heilkunde" organisiert, die Teil des Kollegiums der Internationalen Koordination Anthroposophische Medizin (IKAM) der Medizinischen Sektion an der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft Goetheanum / Dornach (CH) ist.

 

Die Anerkennung als Anthroposophischer Heilkundiger/Heilpraktiker erfolgt durch den Berufsverband AGAHP auf Antrag.

Die Anerkennung berechtigt dazu, die «Anthroposophische Heilkunde (AGAHP)®» im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen auszuüben.
Die von der AGAHP (Allgemeinen Gesellschaft Anthroposophischer Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker e.V.) erteilte Legitimation berechtigt zur Führung des Gütesiegels Anthroposophische Heilkunde (AGAHP)®.

Das Qualitätssiegel “Anthroposophische Heilkunde (AGAHP)®” ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zugunsten der AGAHP registriert.

Das Qualitätssiegel Anthroposophische Heilkunde (AGAHP)® darf nur nach ordnungsgemäßer Authentifizierung und Zertifizierung durch den Berufsverband AGAHP geführt werden.

Antragsberechtigt sind alle im Sinne des Leitbildes und des Berufsbildes arbeitende Heilkundige, die die Statuten der "Internationalen Gesellschaft für Anthroposophische Heilkunde" als verbindlich anerkennen.

Ähnlich wie die von Ärzten ausgeübte ‘Anthroposophische Medizin’ ist auch die ‘Anthroposophische Heilkunde’ eine ganzheitlich-integrative Heilweise. Sie beruht auf den menschenkundlichen und heilkundlichen Methoden Rudolf Steiners und den besonderen berufsständischen Bedingungen des Heilpraktikers.

Die Inhalte der anthroposophischen Heilkunde wurden und werden vom Berufsverband AGAHP e.V. (Allgemeinen Gesellschaft Anthroposophischer Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker e.V.) erarbeitet und mit der medizinischen Sektion der Hochschule für Geisteswissenschaft am Goetheanum abgestimmt.

 

Die Mitglieder der ISAN sehen in der Anthroposophie Rudolf Steiners eine wissenschaftliche Methode, durch die sie die Möglichkeit erhalten Erkenntnisse zu gewinnen über die Zusammenhänge des Geistigen im Menschen.

Dadurch werden die schulmedizinischen Ausbildungen in den verschiedenen Verfahren der anthroposophischen Heilkunde geisteswissenschaftlich durchdrungen, erweitert und ergänzt.

Die Mitglieder der ISAN bemühen sich über die berufsspezifischen Arbeitsfelder hinaus um die Förderung der Anthroposophie. Sie bilden sich in der Anthroposophie weiter sowohl im Hinblick auf die therapeutischen Verfahren, den persönlichen Schulungsweg des Heilkundigen, seiner sozialen und ethischen Ausrichtung, der Wertschätzung des Mitmenschen, als auch im nachhaltigen Umgang mit der Umwelt.

Forschung und Weiterentwicklung im Bereich der anthroposophischen Heilkunde ist ein Grundanliegen der ISAN.

Die ISAN fördert die Aus- und Weiterbildung der Heilkundigen, die ihre heilkundliche Arbeit durch die Methoden der anthroposophischen Geisteswissenschaft erweitern wollen.

Das Wissen anthroposophischer Heilkunde steht allen interessierten Menschen offen.

Die ISAN setzt sich für Methodenvielfalt und Therapiefreiheit ein.

 

§ 1. Zweck der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft ist die Weiterentwicklung, Etablierung und Anerkennung der anthroposophischen Heilkunde zur Verbesserung der heilkundigen Begleitung und integrativen Therapie sowie zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Sie fördert die wissenschaftliche Forschung, Lehre und Weiterbildung im Bereich der anthroposophischen Heilkunde und folgt somit einer Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO): „Gesundheitsförderung unterstützt die Entwicklung von Persönlichkeit und sozialen Fähigkeiten durch Information, gesundheitsbezogene Bildung sowie die Verbesserung sozialer Kompetenzen und lebenspraktischer Fertigkeiten. Sie will dadurch den Menschen helfen, mehr Einfluss auf ihre eigene Gesundheit und ihre Lebenswelt auszuüben.“ (Ottawa 1986)

 

Die ISAN ist:

Abs. 1.- In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Anthroposophischer Heilpraktiker e.V. (AGAHP) im Folgenden AGAHP genannt, zuständig für die Ausarbeitung der Zertifizierungsregeln: Dazu bildet sich eine Kommission von zwei Mitgliedern der ISAN mit mindestens einem Vertreter der AGAHP als Markeninhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt DPMA registrierten Marke Anthroposophische Heilkunde (AGAHP). Die Mitglieder der Kommission erhalten vom Vorstand ein Mandat für die Weiterentwicklung der vorliegenden Zertifizierungsregeln.

Dieser Kreis berücksichtigt folgende Eckdaten:

Vorbedingung für eine Zertifizierung in Anthroposophischer Heilkunde ist eine heilkundliche Ausbildung und Praxistätigkeit - je nach juristischer Anerkennung des Landes – die berechtigt, Patienten zu behandeln.

Abgeschlossene Aus – oder Weiterbildung in anthroposophischer Heilkunde.

Grundlage für weitere Ausarbeitung der Zertifizierungsregularien sind die zwischen der AGAHP und der medizinischen Sektion der Hochschule für Geisteswissenschaft am Goetheanum festgelegten AGAHP-Zertifizierungsrichtlinien.

 

Abs. 2.- versteht sich als Wahrnehmungs- und Koordinationsorgan für die Anliegen seiner Mitglieder. Sie ist gemäß §11 der Gründungsstatuten der AAG eine AG im sachlichen Feld.

Abs. 3.- unterstützt die Vernetzung und Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander, die Netzwerkbildung zur Förderung von Praxisgründungen, Therapiegemeinschaften und Therapeutika sowie die Zertifizierung in ‘Anthroposophische Heilkunde (AGHAP)®

Abs. 4. - ist behilflich bei der Anerkennung und Förderung der unterschiedlichen anthroposophisch-heilkundlichen Verfahren sowie deren Ausbildungen

Abs. 5.- unterstützt die Darstellung der anthroposophischen Heilkundigen in der Öffentlichkeit und die Zusammenarbeit mit geeigneten Institutionen

Abs. 6.- fördert die Aus- und Weiterbildung und Forschung in den verschiedenen heilkundlichen Verfahren

Abs. 7.- bietet die Möglichkeit zur Begegnung der unterschiedlichen Verfahren und Methoden in der anthroposophischen Heilkunde

Abs. 8.- arbeitet mit ähnlichen internationalen Verbänden, Organisationen und Institutionen zusammen, die sich ebenfalls für die Kurierfreiheit engagieren

Abs. 9.- tritt ein für die Anwendung anthroposophisch-therapeutischer Verfahren und Methoden durch Heilkundige

Abs. 10.- erarbeitet die berufsethischen Standpunkte im ‘Perspektivbild’; diese werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 2. Gemeinnützigkeit

Abs. 1.- Die Gesellschaft ist dem Vereinsrecht der Schweiz, ZGB Art. 60. ff, unterstellt.

Abs. 2.- Sie verfolgt somit unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Abs. 3.- Die Mittel die Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Abs. 4.- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln die Gesellschaft.

Abs. 5.- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3. Mitgliedschaft

Alle Heilkundigen, je nach juristischer Anerkennung des Landes, in dem sie praktizieren, die den Zweck und die Präambel der Gesellschaft anerkennen, können Mitglied werden. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag beim Vorstand der ISAN gestellt werden, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Formen der Mitgliedschaft:

 

§ 4. Aktive Mitgliedschaft

Alle, die berechtigt sind, ein Zertifikat der ISAN zu erhalten. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.

 

§ 5. Passive Mitgliedschaft

Abs. 1.-Passivmitglied werden können alle Menschen, die sich in Ausbildung zum anthroposophischen Heilpraktiker (anthroposophic Naturopaths) befinden.

Abs. 2.-Heilkundige bzw. Heilpraktiker, die nicht über eine Zertifizierung verfügen, aber einem von der ISAN anerkannten nationalen Berufsverband angehören.

Abs. 3.-Passivmitglieder haben das Recht, alle Leistungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Sie werden zur Mitgliederversammlung eingeladen und haben Anhörungsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

Abs. 4.-Passivmitglied kann jeder Heilkundige bzw. Heilpraktiker  werden, der die Arbeit der ISAN unterstützen will.

 

§ 6. Fördermitgliedschaft

Fördermitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Arbeit der ISAN unterstützen möchten. Jedes Fördermitglied kann an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, hat aber kein Rede- und Stimmrecht.

 

§ 7. Korporative Mitgliedschaften (juristische Personen)

Nationale Berufsverbände Anthroposophischer Heilpraktiker und Heilkundiger können die korporative Mitgliedschaft als juristische Personen erwerben und der ISAN angehören. Sie nehmen an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teil.

 

§ 8. Ehrenmitgliedschaft

Aufgrund besonderer Verdienste für die Fachrichtung der innerhalb der ISAN organisierten Ansätze, Verfahren und Methoden, kann der Vorstand Ehrenmitglieder ernennen. Sie behalten ihren Mitgliedsstatus und bezahlen keine Mitgliedsbeiträge.

 

§ 9. Erwerb der Mitgliedschaft

Abs. 1.-Jeder nach den gültigen Zertifizierungsrichtlinien zertifizierte anthroposophische Heilpraktiker bzw. Heilkundige kann die Aufnahme in die ISAN schriftlich beantragen.

Abs. 2.-Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 10. Mitgliedsbeiträge

Abs. 1.-Jedes Mitglied leistet einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe in einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Abs. 2.-Darüberhinausgehende Beiträge sind erwünscht. Sie können durch eine Spendenbescheinigung bestätigt werden.

Abs. 3.-Begründete Ermäßigung kann durch den Vorstand gewährt werden.

 

§ 11. Abstimmung/Wahlen

Abs. 1.- Stimmrecht haben nur die anwesenden aktiven Mitglieder. Abgestimmt wird über die Punkte der Tagungsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder. Die Abstimmung wird in geheimer Wahl durchgeführt, wenn ein Mitglied dies wünscht.

 

§ 12. Austritt/ Kündigung

Abs. 1.-Kündigung: spätestens im September für das laufende Kalenderjahr. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Abs. 2.-Mit dem Tod eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft.

 

§ 13. Ausschluss

Abs. 1.-Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Abs. 2.-Die Begründung wird dem ausgeschlossenen Mitglied vertraulich mitgeteilt.

Abs. 3.-Dem Betroffenen ist ein Einspruch gegen den Ausschluss möglich.

Abs. 4.-Darüber wird dann in der Mitgliederversammlung entschieden.

 

§ 14. Die Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlung

Abs. 1.-Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Dieser Termin wird spätestens zwei Monate vorher per E-Mail oder auf Antrag schriftlich mitgeteilt.

Abs. 2.-Anträge können bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand mit Begründung eingereicht werden. Diese Anträge werden Bestandteil der Tagesordnung.

Abs. 3.-Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt spätestens vier Wochen vorher.

Abs. 4.-Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten der ISAN. Sie ist damit das oberste Entscheidungsgremium der Gesellschaft. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle anderen Organe der Gesellschaft bindend.

 

§ 15. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:

Abs. 1.

Wahl des Vorstandes

Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes, Entlastung des Vorstands,

Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft

Abs. 2.-Korporative Mitgliedschaften (juristische Personen)

Außerdem beschließt die Mitgliederversammlung über die Aufnahme korporativer Mitglieder und deren jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen.

Abs. 3.-Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Abs. 4.-Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, einschließlich Änderungen des Vereinszwecks, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder.

Abs. 5.-Protokoll

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Abs. 6.-Mitgliedsbeiträge

In der Mitgliederversammlung werden die Mitgliedsbeiträge beraten und beschlossen.

Abs. 7.-Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei an der Mitgliederversammlung gewählten RevisorInnen. Sie haben die Aufgabe die Jahresrechnung zu prüfen, der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und Antrag auf Entlastung zu stellen.

 

§ 16. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Abs. 1.-Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn 10% der aktiven Mitglieder dies wünschen.

Abs. 2.-Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt per E-Mail oder auf Antrag schriftlich, spätestens vier Wochen vorher.

Abs. 3.-Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin mit Begründung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Anträge werden bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin per E-Mail und auf Antrag schriftlich kommuniziert.

 

§ 17. Vorstand

Abs. 1.-Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben der ISAN.

Abs. 2.-Der Vorstand besteht aus drei aktiven Mitgliedern der ISAN. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung der ISAN aus den anwesenden aktiven Mitgliedern der ISAN nominiert und gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden (Präsidenten) und den Schatzmeister. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Abs. 3.-Die drei Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist gestattet.

Abs. 4.-Fällt ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner Berufung aus, dann beruft der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger. Dieser muss auf der nächsten Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder bestätigt werden.

Abs. 5.-Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Er kann den Geschäftsführer oder einzelne Mitglieder für bestimmte Aufgaben im Auftrag der ISAN bevollmächtigen.

Abs. 6.-Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Hierin können auch eine Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung geregelt werden. Die Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Abs. 7.-Innerhalb der Gesellschaft können mit Zustimmung des Vorstandes Arbeitsgruppen sowie Fachgruppen gebildet werden. Er fördert und koordiniert freie Initiativen und Arbeitsgruppen aus dem Mitgliederkreis.

Abs. 8.- Die ISAN wird in allen rechtlichen Belangen durch den Vorsitzenden (Präsidenten) vertreten. Der Vorsitzende (Präsident) ist einzelvertretungsberechtigt und unterschriftsberechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder können den Verein nur gemeinsam mit jeweils einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Die anderen Vorstandsmitglieder sind jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied unterschriftsberechtigt.

Abs. 9.- Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Dies gilt nur, wenn die notwendigen Satzungsänderungen keine Alternative offenlassen. Diese Änderungen sind den ordentlichen Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

 

§ 18. Finanzen

Abs. 1.-Die Gesellschaft finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

Abs. 2.-Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der ISAN.

Abs. 3.-Die ISAN darf keine Personen oder Institutionen durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Abs. 4.-Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

§ 19. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 20. Schlussbestimmungen

Auflösung

Abs. 1.-Die Auflösung der ISAN wird von einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder beschlossen.

Abs. 2.-Wenn die Gesellschaft aufgelöst oder aufgegeben wird oder wenn ihr bisheriger Zweck wegfallen würde, dann ist das Gesellschaftsvermögen Organisationen oder Verbänden zuzuführen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Abs. 3.-Die gesellschaftsauflösende Mitgliederversammlung beschließt diese Zuwendung aus dem Vereinsvermögen an eine oder mehrere geeignete Institutionen. In diesem Falle dürfen gefasste Beschlüsse erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.

 

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben, Dornach, am 14. September 2018

Die Gründungsmitglieder:

Herbert Abend, Manuela Binder, Mathias Hofmann, Brigitte Kachel, Christina Kullmann, Renate Künne, M.A., Dorothe von Lochow, Alexander Schadow, Michael Voelkel